Sonntag, 9. Mai 2010

Mitarbeitender Ehegatte eines Einzelunternehmers und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld

Neulich hatte ich ein Beratungsgespräch mit einer Einzelunternehmerin. Ihr Ehemann war bei ihr versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen den Folgen der Weltwirtschaftskrise hat sie ihren Ehemann entlassen müssen. Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt.

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld musste ein versicherungsrechtlicher Statusantrag bezüglich Versicherungspflicht bzw. Selbständigkeit ausgefüllt werden. Der Ehemann hat dem Einzelunternehmen ein Darlehen in Höhe von ca. 40.000 € zur Verfügung gestellt. Er arbeitete weisungsfrei.

Was denken Sie wie die Agentur für Arbeit bezüglich dem Arbeitslosengeld entschieden hat? Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt, weil er angeblich wegen der Verfügungstellung des Darlehens und der Weisungsfreiheit selbständig sein soll. Tja, wenn es um Leistungen geht wird von der Agentur für Arbeit häufig auf Selbständigkeit plädiert, da dann kein Arbeitslosengeld festgestellt werden muss.

Wäre der Statusantrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eingereicht worden wäre das Ergebnis anders herum. Hier geht es Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung stellt häufig Versicherungspflicht fest.

Entscheidend ist das unternehmerische Risiko das der Ehegatte eingeht. Die Darlehensvergabe stellt ein Kriterium für eine selbständige Tätigkeit dar. Das Darlehen muss aber in Relation zum gesamten Darlehensstand des Einzelunternehmens stehen.

Was bedeutet dies für Sie, die in einer ähnlichen Situation stehen? Soweit Sie als Familienangehöriger bei Ihrem Ehegatten im Einzelunternehmen beschäftigt sind, sollte unbedingt ein sozialversicherungsrechtlicher Statusantrag eingereicht werden. Ansonsten werden unter Umständen Jahrelang umsonst Pflichtbeiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Eine Erstattung für die Arbeitslosenversicherung ist nur für die letzten 4 Kalenderjahre möglich.

In dieser Situation empfehle ich Ihnen, bei einem gerichtlich zugelassenen Rentenberater möglichst zusammen mit Ihrem Steuerberater einen Termin zu vereinbaren.

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